Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück im Verbandsgebiet des I. Entwässerungsverband Emden besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft. Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück unmittelbar an einem Anliegergraben (Gewässer III. Ordnung) oder einem Verbandsgewässer (Gewässer II. Ordnung) liegt oder in diese direkt entwässert. Allein der Tatbestand, dass das Grundstück im Verbandsgebiet liegt und somit vom Verbandsunternehmen profitiert, ist die Grundlage für die Beitragsveranlagung (Solidarbeitrag). Bitte verstehen Sie diese Mitgliedschaft nicht wie eine Zugehörigkeit zu einem Verein. Es handelt sich hier um Pflichtbeiträge, die ähnlich wie die üblichen Grundabgaben zu betrachten sind.
Hebegrundlage für die Verbandsbeiträge sind der Flächenmaßstab und darüber hinaus die Nutzungsarten der Flurstücke gemäß dem Liegenschaftskataster.
Basis für die Beitragshebung ist der Grundbuch- und Katasterbestand vom 31.12. des Vorjahres.
Was sind Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Verdichtung der Erdoberfläche das Wasser nicht normal versickern und verdunsten kann, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist.
Es wurde eine Tabelle (ab 2012: Anlage 5 zu § 64 Absatz 1 Satz 4) im Niedersächsischen Wassergesetz eingefügt, die die zahlungspflichtigen Grundstücke aufgeteilt nach Nutzung und Versiegelungsgrad enthält. Nach dieser Tabelle sind die Erschwernisbeiträge zu heben. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrags an den Grad der Versiegelung geknüpft. Der Erschwerniszuschlag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Der ha-Satz ergibt sich aus der Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten auf die Verbandsfläche, ist also ein objektiver Wert. Für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen) müssen 1 ha-Satz, für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen) 2,5 ha-Sätze und für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) 4 ha-Sätze zusätzlich zum normalen ha-Satz als Beitrag gezahlt werden. Beispielsweise muss ein stärker versiegeltes Gewerbegrundstück also einen normalen ha-Satz nach dem Flächenmaßstab und vier ha-Sätze zusätzlich als Erschwernisbeitrag zahlen, insgesamt also den fünffachen ha-Satz.
Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem tatsächlich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen. Beispielsweise fließt von betonierten Flächen das Wasser 20-mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der maximal 4-fache Erschwernissatz zu heben. Die Versickerungseinrichtungen an Straßen und Grundstücken sind nur auf regelmäßig wiederkehrende gewöhnliche Regenereignisse berechnet, helfen jedoch bei der Rückhaltung bei den die Gewässer besonders belastenden mittleren und starken Regen wenig, so dass sie die Berechtigung von Erschwerniszuschlägen nicht ausschließen.
Die Vorgaben im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt direkt aus dem Gesetz.
Ein Mindestbeitrag ist dagegen von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren.
Beim Mindestbeitrag, der in § 64 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz geregelt ist, hat der niedersächsische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine bestimmte Höhe vorgegeben, nämlich in der Regel die Höhe des ha-Satzes, mit dem sich der normale Flächenbeitrag berechnet. Um den Mindestbeitrag bei den sehr stark von der Wasserlast betroffenen Verbänden mit sehr hohen Beiträgen nicht zu hoch werden zu lassen, hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Mindestbeitrages auf 25,00 € pro Jahr begrenzt.
Für jeden Unterhaltungsverband ergibt sich der ha-Satz durch Verteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung auf die Verbandsfläche. Für den I. Entwässerungsverband Emden beträgt der ha-Satz ab dem Jahr 2008 25,00 Euro. Der Mindestbeitrag ab dem Jahr 2008 ist daher nach dem NWG in gleicher Höhe festzulegen, es ist also 25,00 € pro Jahr für den Schutz des Grundstücks vor Vernässung zu zahlen.
Rechtsmittel – Widerspruch / Klage
Gemäß dem „Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen“ vom 05.11.2004 ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen den Bescheid – zunächst zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2009 – ersatzlos abgeschafft worden. Als förmlicher Rechtsbehelf steht Ihnen die Möglichkeit offen, Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, vor einer Klageerhebung den Sachverhalt mit dem Verband zu klären.